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Satzung

Hundefreunde Hobby Dogs e.V.
Satzung
10.01.2016

Satzung

§1: Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Verein „Hundefreunde Hobby Dogs e.V.“ mit Sitz in Reinberg Dorfstr. 42, 17091 Wolde ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Demmin eingetragen.

§2: Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports.

2.1.1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den regelmäßigen Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb.

2.1.2. Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den örtlichen Organen und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Land M-V.

2.1.3. Die Mitwirkung bei der Organisation und Koordinierung aller hundesportlicher Maßnahmen im Territorium.

2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral und offen für ausländische Bürger.

2.4. Die Zahlung von Vergütungen an Mitglieder des Vorstandes ist möglich. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26 a EstG.

2.5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den FSV Reinberg e.V. Reinberg 16 17091 Wolde, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§3: Mitgliedschaft

3.1. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Bei Jugendlichen bis 16 Jahre und Kindern bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden. Diese entscheidet endgültig.

3.2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben finanziell oder materiell unterstützen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden, die stimmberechtigt sind. Es besteht die Möglichkeit der Ehrenmitgliedschaft.

3.3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt per Kündigung zum 15.12. des jeweiligen Jahres, Ausschluss oder Tod.

3.4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Vereinsinteresse verstößt bzw. seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

3.5. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegelder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei neuen Mitgliedern erfolgt die Beitragszahlung ab Eintrittsmonat. Von den Mitgliedern zu leistende Arbeitsstunden werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Diese sind innerhalb der Familie übertragbar. Jede nicht geleistete Stunde kostet 5,- €.

§4: Mitgliederversammlung

4.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 50% der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird..

4.2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladefrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

4.3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4.4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

4.5. Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

4.6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§5: Der Vorstand

5.1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

5.2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

5.3. In den Vorstand sind mindestens drei, maximal fünf Vereinsmitglieder zu wählen. Vorstandsmitglieder sind im Beitrag nicht ermäßigt.

5.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

5.5. Ist der geschäftsführende Vorstand nicht handlungsfähig, übernimmt der Schatzmeister bzw. ein anderes Vorstandsmitglied auf Beschluss des verbliebenen Vorstandes vorübergehend die Geschäftsführung des Vereins.

§6: Geschäftsjahr, Rechnungsführung, Revision

6.1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6.2. Die Jahresabrechnung wird von zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und von der Mitgliederversammlung gewählt sind, geprüft. Die Kassenprüfung wird mit einem schriftlichen Bericht abgeschlossen.

§7: Haftung

Für Schäden, die Mitglieder im Trainings- und Wettkampfbetrieb verursachen, haftet der jeweilige Verursacher mit seiner privaten Haftpflichtversicherung. Für die Ausbilder wird eine Ausbilderhaftpflichtversicherung abgeschlossen.

§8: Finanzgeschäfte

Finanzgeschäfte werden immer mittels zweier Unterschriften realisiert:

a) Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender
b) Vorsitzender und Schatzmeister
c) In Abwesenheit Vorsitzender: stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister

Ein Vereinskonto wird auf einer den Verein fördernden Bank eingerichtet. Entscheidung für entsprechende Bank für Dauer und Wahlperiode.

§9: Inkrafttreten der Satzung, gültige Fassung

Die vorliegende Satzung wird mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung am 10.01.2016 rechtskräftig.